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BGB § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

BGB § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

[ Auszug: (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpfli ... ]